SEO-Ratgeber: Rechtliche Fallstricke beachten
Suchmaschinenoptimierung (SEO) ist nach wie vor eine der effizientesten Traffic-Garanten im Rahmen des Onlinemarketing-Mix: Prinzipiell unterscheidet man zwei verschiedene Kategorien bei der “Google-Optimierung”. Bei der OnPage-Optimierung werden alle technischen, strukturellen und inhaltlichen Themen einer Website nach den aktuellen Google-Rankingkriterien optimiert. Bei der OffPage-Optimierung geht es darum die Website zu promoten. Im Rahmen dieser Promotion ist es notwendig themenrelevante, starke Backlinks von anderen Websiten aufzubauen. Man spricht auch vom Linkaufbau, Linkbuilding oder der Backlinkakquise.
Linkquellenrecherche und rechtliche Fallstricke bei Linkanfragen
Um einen sehr guten Backlink zu akquirieren, ist es notwendig, den Webseitenbetreiber oder Webmaster zu kontaktieren. Aus einer umfangreichen Recherche nach potentiellen Linkgebern kann schnell eine Liste von mehreren hundert Websiten resultieren. Durch gezielte und intelligente Kontaktaufnahmetechniken (Mail, Telefon, Post) können erfolgreiche Linkanfragen gestellt werden. Diese Kontaktaufnahme stellt jedoch einen rechtlichen Fallstrick dar, wenn der Erstkontakt kommerzieller Natur ist.
Verwendung fremder Inhalte für kommerzielle Zwecke
Im Interview gibt der Stuttgarter Internet-Rechtsexperte Carsten Ulbricht wichtige Tipps und Hinweise, was zu beachten ist, wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte (bspw. eBooks, PDFs, Texte, …) kommerziell verwendet werden. Im Rahmen der Suchmaschinenoptimierung sind hochwertige Inhalte ein entscheidender Erfolgsfaktor, daher werden in der Regel bestehende Texte für den “Eigenbedarf” verwendet oder nur leicht umgeschrieben. Dies kann bereits zu einer Abmahnung führen, wenn man keine Genehmigung des Urhebers hat. Weitere Details hört und seht ihr im SEO-Video-Interview mit Carsten Ulbricht.
Eure Meinung und Fragen zum Thema SEO?
Habt ihr weitere Fragen zu rechtlichen Aspekten bei der Suchmmaschinenoptimierung im Onlinemarketing-Mix? Dann schreibt uns gerne einen Kommentar und gerne leiten wir die Frage direkt an Carsten weiter.
Praxistipp: Datenschutz-Hinweise für Websites
Ein sensibles und wichtiges Thema ist der Datenschutz im Internet. Immer mehr Menschen wollen wissen, welche Daten im Netz über sie gesammelt und wie diese weiterverwendet werden. Was müssen Unternehmen beim Thema Datenschutz beachten? Wie können nützliche Tools, wie Google Analytics oder der Facebook-Like-Button datenschutzkonform eingebunden werden? Und welche Folgen haben Verstöße gegen den Datenschutz? Mit diesen Fragen haben wir Dr. Carsten Ulbricht in Folge 6 unserer VERDURE-Interviewreihe konfrontiert.
Im Vergleich zu den meisten anderen Ländern hat Deutschland einen sehr hohen Datenschutzstandard. Besonders im Umgang mit personenbezogenen Daten – wie Name, Anschrift oder E-Mailadresse – müssen Unternehmen sehr vorsichtig sein. Wie Carsten im Interview erklärt, gelten dafür strenge Regelungen, die man im Einzelnen im Bundesdatenschutzgesetz oder im Telemediengesetz nachlesen kann.
Wer auf seiner Website personenbezogene Daten erhebt, ist dazu verpflichtet, eine Datenschutzerklärung einzubinden. Das fängt schon beim klassischen Kontakt-Formular oder Anmeldemasken für Foren und Online-Shops an und reicht bis zur Nutzung von Tools, wie Google Analytics oder sogenannter Social Plugins. Social Plugins sind kleine Schaltflächen, über die der Nutzer beispielsweise die Inhalte einer Website per Klick über seinen Facebook-, Twitter- oder Google+-Account weiterverbreiten kann. Gerade der Facebook-Like-Button hat im letzten Jahr aber für datenschutzrechtliche Bedenken und große Diskussionen gesorgt, wie auch Carsten in seinem Blog berichtete.
Tipps zur Nutzung von Social Plugins wie Facebook-Like-Button
Was also können Seitenbetreiber tun? Rechtlich sicher wäre, die Einwilligung des Besuchers zur Nutzung von Social Plugins über eine Checkbox einzuholen. Dies führ aber nicht nur zu hohen Absprungraten, sondern ist auch in der praktischen Umsetzung schwierig, da entweder die betreffenden Seiten für den Besucher gesperrt oder eine Version ohne Social Plugins bereitgestellt werden müsste. Daher sollten Unternehmen bei der Einbindung von Social Plugins Folgendes berücksichtigen:
- Sind Social Plugins auf der Website eingebunden, sollten Unternehmen zumindest in ihrer Datenschutzerklärung darauf hinweisen. Damit ist die Zustimmung des Nutzers zwar nicht eingeholt, dennoch schafft das gegenüber den Website-Besuchern ein Mindestmaß an Transparenz. Mittlerweile gibt es viele Mustervorlagen für die Datenschutzerklärung zu den einzelnen Social Plugins inklusive Disclaimer.
- Für mehr Transparenz sorgt der sogenannte “Zwei-Klick-Button”. Dadurch wird statt den tatsächlichen Social Plugins zunächst eine Grafik mit grau hinterlegten Icons eingebunden, die den Besucher über die datenschutzrechtlichen Folgen der Aktivierung aufklärt. Will dieser die Inhalte dennoch über Facebook, Twitter oder Google+ weiterverbreiten, kann er das Social Plugin über einen Regler selbst aktivieren. Erst ab diesem Zeitpunkt werden auch personenbezogene Daten des Nutzers an die entsprechenden sozialen Netzwerke übertragen. Auch wenn damit die Zustimmung des Nutzers aktiv eingeholt wird, bleibt weiterhin unklar, welche Daten in welchem Umfang von Facebook & Co. gesammelt werden. Und auch eine Opt-Out-Funktion wird derzeit nicht angeboten.
Datenschutzkonforme Einbindung von Google Analytics
Auch Google Analytics, mit dessen Hilfe die Zugriffe auf Websites gemessen werden, kann nach Meinung der Aufsichtsbehörden mittlerweile datenschutzkonform eingebunden werden. Dabei gilt es folgende Punkte zu beachten:
- Abschluss eines schriftlichen Vertrags zur Auftragsdatenverarbeitung mit Google.
- Anonymisierung der IP-Adressen durch Einbindung eines speziellen Tracking-Codes.
- Hinweis in der Datenschutzerklärung, dass Google Analytics auf der Website eingesetzt wird.
- Verweis auf ein Browser-Add-On, mit dem der Nutzer die Erfassung seiner Daten verhindert.
- Löschung aller bisher erhobenen Google-Analytics-Daten durch Anlegen eines neuen Profils.
Wie handhabt ihr das Thema Datenschutz auf euren Websites? Hinterlasst uns gerne einen Kommentar, in dem ihr über eure Erfahrungen berichtet.
Experten-Interview: Impressumspflicht im Internet
Heute starten wir eine neue Serie hier im VERDURE Blog. In den kommenden neun Wochen findet ihr an dieser Stelle immer mittwochs eine neue Folge unseres VERDURE Videocasts, bei dem wir den Stuttgarter Internet-Rechtsexperten Dr. Carsten Ulbricht zu Dauerbrenner-Themen aus den Bereichen Social Media, Webdesign, SEO, E-Commerce oder Enterprise 2.0 befragen.
In jeweils rund fünfminütigen Videos wenden wir uns vielfältigen Themengebieten und spannenden Fragen zu. Beispielsweise: Wie gehe ich mit negativen Stimmen zu meinem Unternehmen auf Bewertungsportalen um? Welche rechtlichen Stolperfallen bietet das Internet in Punkto Datenschutz? Und wann ist es an der Zeit, Social Media Guidelines im Unternehmen zu verankern?
In Folge 1 widmen wir uns einem Thema, mit dem sich jeder beschäftigen sollte, der sich mit einer eigenen Internetseite oder einem selbst gehosteten Blog im Netz präsentiert – der Impressumspflicht. Um dieses Themenfeld ranken sich nach wie vor viele Mythen: Angefangen beim Haftungsausschluss für Links durch sogenannte Disclaimer bis jüngst zur Impressumspflicht für Social-Media-Kanäle wie Facebook, Twitter oder Google+.
Bestehende Unsicherheiten durch ein Urteil des Landgerichts Aschaffenburg wurden mithilfe der vor kurzem gestarteten Abmahnwelle wegen fehlender oder fehlerhafter Impressums-Angaben auf Facebook-Unternehmensseiten weiter geschürt. Wann muss man ein Impressum also grundsätzlich bereitstellen? Wie können Unternehmen der Impressumspflicht auf ihren Social-Media-Kanälen nachkommen? Und wie war das jetzt mit dem Haftungsausschluss per Disclaimer? Auf all diese Fragen gibt uns Carsten Ulbricht im Interview Antworten, die auch für Rechts-Laien verständlich sind.
Habt ihr Fragen oder Feedback für uns? Wir freuen uns über eure Kommentare und natürlich Shares, Likes, Tweets… 🙂