Diese Regelungen gelten für:
- Onlineshops
- Finanzdienstleister
- E-Book Anbieter
- Auktionsplattformen
- Offline-Dienstleistungen die online geordert werden können
- Online-Dienstleistungen wie Webhosting
- Mitgliedschaften in Netzwerken
- Vergleichsportale
- und mobile Verträge.
Die wichtigsten Änderungen
Durch die Gesetzänderung werden folgende Änderungen bei der Gestaltung des Bestellablaufs erforderlich. Die neuen Anforderungen umfassen im Wesentlichen zwei Punkte: Ein eindeutig beschrifteter Button und die Informationspflicht:
- Der Button, welcher die Bestellung verbindlich abschickt, muss eindeutig und gut lesbar beschriftet sein, sodass der Kunde weiß, dass er mit diesem letzten Schritt Zahlungsverpflichtungen eingeht. Erlaubt ist: “zahlungspflichtig bestellen”, “kostenpflichtig bestellen”, “Zahlungspflichtigen Vertrag schließen” und “(Jetzt) Kaufen”. Letztere Beschriftung erfreut sich der größten Beliebtheit. Nicht mehr erlaubt sind Beschriftungen wie “Anmelden”, “Weiter”, “Bestellen”, “Bestellung abgeben” oder “Bestellung abschließen”.
- Informationspflicht: Auf der letzten zusammenfassenden Seite vor dem Absenden der Bestellung müssen alle Angaben und Informationen zum Preis auch die wesentlichen Merkmale einer Leistung angegeben werden: Produktbeschreibung, Mindestlaufzeit, Gesamtpreis sowie Versand- und Zusatzkosten.
Die Informationspflicht muss unmittelbar beim Abschluss des Bestellvorgangs gegeben sein, also noch vor dem “kostenpflichtig bestellen”-Button. Information und Button müssen daher nah beieinander liegen und deutlich hervorgehoben sein.
Prüfen Sie in diesem Zusammenhang auch Ihre AGB! Bestellbeschreibungen müssen abgeändert werden, damit die neue Buttonbeschriftung mit den AGB übereinstimmt.
Was passiert, wenn Shops die Vorschriften nicht einhalten?
Wenn Shopbetreiber die neuen Vorschriften nicht einhalten, handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß. Es droht die Gefahr einer Abmahnung durch Dritte. Zudem kommt bei Nichteinhaltung kein rechtmäßiger Vertrag mit dem Besteller zustande. Der Verbraucher ist somit nicht zur Zahlung verpflichtet.
Warum wird die neue Regelung eingeführt?
Der Bundestag hat auf Druck von Verbrauchern, Medien und dem Verbraucherschutz eine Lösung verabschiedet, die Betreiber dazu zwingt, kostenpflichtige Verträge, die online getätigt werden, auch eindeutig als solche zu kennzeichnen. Die Regelung entstand daraus, dass es in der Vergangenheit häufig sogenannte “Abo-Fallen” gab, bei denen dem Verbraucher beispielsweise ein kostenloses Produkt oder Service (z.B. ein E-Book) angeboten und nur in den AGB eine dazugehörige kostenpflichtige Mitgliedschaft erwähnt wurde.
Fazit: Die neuen Regelungen sorgen für mehr Transparenz im Onlinehandel und schützen den Verbraucher. Das ist begrüßenswert, da es der Vertrauenswürdigkeit im E-Commerce dient. Wir empfehlen, Ihren Onlineshop von Ihrer Webagentur auf den neusten Stand bringen zu lassen!(Wenke Kaiser)